Satzung

Dresden, 21.04.2015

§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Unternehmerforum Kultur e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Förderung der Kultur und des Sportes auf allen Ebenen in der Stadt Dresden und dem Bundesland Sachsen. Der Verein verfolgt diese Zwecke mit dem Grundgedanken der Förderung und Entwicklung von Veranstaltungen und Projekten, insbesondere der
    • Entwicklung und Förderung des Kinder- und Jugendsports
    • Entwicklung und Förderung des Breitensports
    • Entwicklung und Förderung künstlerisch begabter Talente
    • Entwicklung und Förderung kultureller, künstlerischer und sportlicher Institutionen und Vereine

§3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung von Mitteln für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften setzt voraus, das diese selbst steuerbegünstigt im Sinne der Abgabeordnung sind. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können werden:
    • natürliche Personen
    • juristische Personen
    • Firmen und Institutionen
  2. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§5 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod;
    • durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
    • durch förmliche Ausschließung. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Verein einen Schaden zufügt, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
    • Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
    • Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, die Beitragsstruktur und der Fälligkeitstermin werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§7 Finanzierung

  1. Neben den Mitgliedsbeiträgen werden Aufkommen aus Spenden und Sponsorenleistungen für die Finanzierung der Vereinsaufgaben verwandt.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, die Ziele des Vereins durch Rat und Tat zu fördern, die beschlossenen Beiträge zu entrichten und übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

§9 Organe und Ausschüsse

  1. Die Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
    • das Kuratorium

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in Form des Unternehmerforums abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
    • die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    • Ausschließung eines Mitgliedes
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
    • Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Vorstands sein können
    • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder, die auch per Mail erfolgen kann, unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift bzw. Mail-Adresse des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. An Stelle einer Beschlussfassung in einer förmlich einberufenen Mitgliederversammlung können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. In diesem Fall sind die zur Beschlussfassung anstehenden Punkte allen Mitgliedern unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine Abstimmung im Umlaufverfahren erfolgen soll, schriftlich mitzuteilen. Die zur Abstimmung anstehenden Punkte sind hinreichend zu erläutern. Eine Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss von dem abstimmenden Mitglied eigenhändig unterschrieben sein. Bei elektronischer Übermittlung der Stimmabgabe (per E-Mail), muss sicher gestellt sein, dass die Stimmabgabe tatsächlich durch das Mitglied erfolgt. Die Stimmabgabe muss innerhalb der mit der Einladung zur Stimmabgabe festgesetzten Frist beim Vereinsvorstand eingegangen sein. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Frist eingehende Stimmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Eine Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren ist auch dann möglich, wenn es sich um Vorstandswahlen, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins handelt, in diesem Fall aber nur dann, wenn alle Mitglieder mit dem Umlaufverfahren einverstanden sind. Die Regelungen in § 10 Absatz 3, Satz 1, 2 und 3 der Satzung gelten auch für das schriftliche Umlaufverfahren.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in
    §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen
    Ehrenpräsidenten berufen.

§11 Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
  2. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Präsident vertritt stets einzeln. Der Vizepräsident und Schatzmeister vertreten gemeinsam.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat das gleiche Stimmrecht bei Vorstandssitzungen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten keine Vergütung, sondern nur Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen. Der Ehrenpräsident erhält eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von 500 € sowie zusätzlich Ersatz seiner tatsächlichen Aufwendungen.

§12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen werden.
  2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  3. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zwecks Verwendung für die Förderung von Sport bzw. Kunst und Kultur und dessen Entwicklung weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.